Freiheit ist Leben mit Respekt

Nelson Mandela:

Während dieser langen, einsamen Jahre (der Haft) wurde aus meinem Hunger nach Freiheit für mein eigenes Volk der Hunger nach Freiheit aller Völker, ob weiß oder schwarz. […] Ein Mensch, der einem anderen die Freiheit raubt, ist ein Gefangener des Hasses.[…] Der Unterdrückte und der Unterdrücker sind gleichermaßen ihrer Menschlichkeit beraubt. Als ich das Gefängnis verließ, war es meine Aufgabe, beide, den Unterdrücker und den Unterdrückten zu befreien.“ Doch ein langer, noch schwierigerer Weg stehe noch bevor. Denn um frei zu sein genügt es nicht, einfach nur die Ketten abzuwerfen, sondern man muss so leben, dass man die Freiheit des anderen respektiert und fördert.

Aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Nelson_Mandela

Freiheitsentzug durch den SGB II, im Rahmen des Forderns der „Mitwirkungspflicht“. Gültig seit 10 Jahren und 1 Tag, hier nur ein Auszug:

Grundsatz:

Unter Bezug von Arbeitslosengeld II sind Sie gehalten

gewisse Grundpflichten 1*

zu erfüllen. Anderenfalls können Ihnen hieraus Sanktionen wie beispielsweise teilweise oder komplette Streichung der bewilligten Leistung entstehen, gegebenenfalls auch für die Vergangenheit.

Meldepflicht vor und nach Ortsabwesenheit

Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne besteht für Empfänger von ALG II nicht. Gleichwohl ist es möglich sich innerhalb eines Kalenderjahres für die Dauer von 3 Wochen außerhalb des eigenen Wohnortes aufzuhalten. Wichtig zu beachten in diesem Zusammenhang ist, dass vorab eine Zustimmung des Trägers insoweit einzuholen ist. Für den genehmigten Zeitraum werden Sie von den Meldepflichten entbunden*2. Eine Verlängerung dieses Zeitraumes ist nicht möglich. Nach Rückkehr an Ihren Wohnort sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich bei Ihrem Ansprechpartner zu melden.

Sanktioniert werden auch unerlaubte (nicht genehmigte) Ortsabwesenheit und/ oder verspätete Rückmeldung!

Ausnahmsweise kann unter bestimmten Voraussetzungen einer Ortsabwesenheit von bis zu 17 Wochen im Kalenderjahr zugestimmt werden, wenn und soweit Sie das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Bei Auslandsaufenthalt empfiehlt sich der Abschluss einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung für das Ausland, da die gesetzlichen Krankenkassen keine Kosten für einen krankheitsbedingten Rücktransport aus dem Ausland übernehmen.

Überflüssig zu sagen, dass eine Auslandsversicherung nicht in der „Grundsicherung“ (Grundlage der Berechnung: Das Jahr 2002, mit leichten Anhebungen, die weder an die Regression noch an die Inflation angepasst sind) enthalten ist.

*1 Verletzt das Jobcenter (bitte einmal über den Begriff nachdenken) seine Pflichten, bleibt nur der Weg zum Sozialgericht übrig. Die Urteile ziehen sich von ca. 3 Wochen bis 1,5 Jahre hin. Dennoch: Meist verliert die Beklagte Jobcenter. Einfach ist das für die Betroffenen nicht. In erster Linie aus existenziellen Gründen und es droht der Verlust der persönlichen Ressourcen und Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz.
*2 Daran halten sich die Jobcenter nicht zwangsläufig. Sie versenden während der „Ortabwesenheit“ gerne „Einladungen“ mit der jeweiligen Rechtsbelehrung (Sanktionsandrohung). Wenn Sie die Post nicht erhalten können, weil sie nicht vor Ort sind, wird daraus ein Meldeversäumnis kreiert. Das bedeutet zunächst einen Abzug des Arbeitslosengeldes 2 von 10%, dann 30%, dann 100%. Es gibt interne Dienstanweisungen, diese Meldeversäumnisse gezielt zu taktieren. Darüber hat die Süddeutsche bereits vor „Hartz IV“ berichtet, als ein Mitarbeiter des Arbeitsamtes München eine derartige „Dienstanweisung“ auf den Tisch bekam.

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